Satzung

 

für das Helfernetzwerk AHEU e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Helfernetzwerk AHEU e.V." .
2. Der Verein hat seinen Sitz in 27367 Ahausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
    Walsrode eingetragen.
3. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

1) Zweck des Vereines ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Vereinsmitglieder aus Ahausen, Hellwege, Eversen, Unterstedt und Umgebung im Sinne von § 53 AO. Interessierten hilfsbedürftigen Personen kann im Hinblick auf einen späteren Vollzug der Mitgliedschaft Hilfe gewährt werden.

 

2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, durch Aktivitäten, Vorhaben und Projekte, die der Hilfe, Versorgung, Beratung und Betreuung von alten und / oder hilfsbedürftigen Personen dienen. Im Dienste von deren Lebensqualität kann der Verein Leistungsangebote initiieren, fördern, selbst errichten und durchführen. Hierzu können auch Betreuungs- und Wohnprojekte gehören. Ziel ist, dass die Mitglieder so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben in ihrem gewohnten Lebensumfeld führen können. Dies erfolgt in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbände und Gruppen.

 

3) Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch:

 


a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, sofern die Pfleger/innen selbst zu dem
    Personenkreis des § 53 AO gehören
c) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B nach Entlassung aus dem Krankenhaus
e) kleinere Reparaturen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des
    § 53 AO erfüllen
f) Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren
g) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der
    angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.

 


4) Der Verein erfüllt seine satzungsgemäßen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vereins.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

 

1) Der Verein verfolgt durch den Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ des (§ 52 und 53 AO). Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen und Fahrtkosten können gegen Nachweis erstattet werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert ihrer eventuell als Helfer beim Verein angesparten Arbeitsleistung zurück. Der Wert der freiwilligen Zeitleistung wird vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt.
4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

§ 4 Haushaltsmittel

 

 

 

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im wesentlichen durch Beiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und private Zuwendungen aufgebracht.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 


1) Mitglied im Verein kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden.
2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
3) Die Mitgliedschaft erlischt

 


a) durch Austritt.
Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
b) durch Tod
Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Guthaben des Verstorbenen entsprechend den satzungsgemäßen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
c) durch Ausschluss

 


Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn dieses in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluss ist das betreffende Mitglied durch den Gesamtvorstand anzuhören. Im Falle des Widerspruchs durch das Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 


Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag wird im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 


Organe des Vereins sind:

 


a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand gem. § 26 BGB

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Die Angelegenheiten des Vereins werden, sofern sie nicht vom Gesamtvorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.

 

2. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 


3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Eine Protokollführung ist zu benennen.

 

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat gemäß den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen folgende Aufgaben:

 


a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
    Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
e) Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten
f) Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach §13.

 

 

 

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.

 

6. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Maßgeblich ist die letzte dem Verein mitgeteilte Postanschrift oder E-Mailadresse. Anträge der Mitglieder müssen dem Gesamtvorstand schriftlich 5 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

 

7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens 2 andere Mitglieder vertreten.

 

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt oder durch ein Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, auch des Satzungszwecks, oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.

9. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist mitgliederöffentlich.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

 

 

1. Der Vorstand besteht aus 3, höchstens 5 Vereinsmitgliedern, die feste Aufgabengebiete übernehmen. Der Vorstand nach § 26 BGB wird einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand nach § 26 BGB.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

 

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung. Er bestellt nach Anhörung der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Geschäftsführer und ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Zu den Sitzungen ist 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist.

 

4. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes aus triftigem Grund einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, diese scheiden nach entsprechender schriftlicher Mitteilung sofort aus ihrem Amt aus.

 

5. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

6. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern gem. § 26 BGB und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

 

7. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

 

 

 

§ 10 Vergütungen

 

 

 

1. Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschließlich nach der geleisteten Zeit berechnet wird. Der Wert der freiwilligen Leistung wird vom Vorstand festgelegt. Die Vergütung wird ausgezahlt oder kann beim Verein auf mitgliederbezogenen Treuhandkonten angespart werden.

 

2. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Auslagen bleibt davon unberührt.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziff. 2 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung im Rahmen von § 3, Ziff. 26a EStG bezahlt wird.

 


§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

 

 

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und gegebenenfalls aktualisiert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 


- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung

 


ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf

 


Auskunft über seine gespeicherten Daten
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
Sperrung seiner Daten
Löschung seiner Daten

 

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

5. Alle mit den Daten befassten Personen des Vereins werden schriftlich verpflichtet, die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.

 

6. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sind dem Vorstand bekannt und werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angewandt und eingehalten.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 30 Tage vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder beschlossen hat oder sie von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde. Die Auflösung kann nur mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung des Vereins, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattung von Darlehen und Rückgabe aller bisher nicht vergüteter Arbeitsleistungen verbleibende Vermögen des Vereins an die Marienstiftung Ahausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit beschließt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.